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BVerfG·2 BvE 2/09·18.04.2012

Ausschluss eines Bundesverfassungsrichters von der Mitwirkung an der Entscheidung im Organstreitverfahren - Tätigkeit in selber Sache (§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG) aufgrund Mitgliedschaft in 13. und 14. Bundesversammlung, die im vorliegenden Verfahren Antragsgegnerinnen sind

Öffentliches RechtVerfassungsrechtOrganstreitverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Organstreitverfahren wurde der Richter Müller von der Mitwirkung ausgeschlossen. Das Gericht stellte fest, dass er vor seiner Ernennung als Mitglied der jeweiligen Antragsgegnerin (Bundesversammlung) bereits entscheidend in derselben Sache mitgewirkt hat. Damit greift § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG und der Ausschluss wurde angeordnet. Die Entscheidung dient dem Schutz der Unabhängigkeit und der Erscheinung der Unparteilichkeit des Gerichts.

Ausgang: Antrag auf Ausschluss des Richters Müller wegen vorheriger Mitwirkung als Mitglied der Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG schließt einen Richter von der Mitwirkung aus, wenn er vor seiner Ernennung in derselben Sache entscheidend tätig gewesen ist.

2

Die Mitgliedschaft in einem Organ oder einer Versammlung, die als Antragsgegnerin in einem Organstreitverfahren auftritt, kann als entscheidende Mitwirkung i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG gelten.

3

Der Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist nicht von einem Nachweis persönlicher Befangenheit abhängig; maßgeblich ist die frühere Mitwirkung in derselben Sache vor der Ernennung.

4

Der Ausschluss dient dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit und dem Erhalt des Vertrauens in die Unparteilichkeit des Bundesverfassungsgerichts.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 54 Abs 1 S 1 GG§ 63ff BVerfGG§ 13 Nr 5 BVerfGG§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG§ 63 BVerfGG§ BPräsWahlG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 10. Juni 2014, Az: 2 BvE 2/09, Urteil

Tenor

Der Richter Müller ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Mitglied der jeweiligen Antragsgegnerin zu 2. mitentscheidend tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).