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BVerfG·2 BvE 13/25·17.03.2025

Erfolgloser Eilantrag ua gegen die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag - Folgenabwägung - Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtParlamentsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellenden begehrten einstweilige Anordnungen, um die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Bundestags zur Änderung des Grundgesetzes zu verhindern und forderten weitere Sachverständigenanhörungen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Eilanträge ab: Bei der Folgenabwägung ergaben sich keine überwiegenden Gründe für einen Eingriff. Eine summarische Prüfung der Hauptsache fand nicht statt; besondere Ausnahmegründe lagen nicht vor.

Ausgang: Eilanträge gegen Durchführung der Sondersitzung des 20. Bundestags zur Grundgesetzänderung abgewiesen; Folgenabwägung spricht gegen einstweilige Anordnungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Organstreitverfahren ist primär eine Folgenabwägung maßgeblich; die Anordnung kommt nur in Betracht, wenn die Nachteile des Unterbleibens deren Nachteile deutlich überwiegen.

2

Die Erfolgsaussichten der Hauptsache bleiben bei Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nach § 32 BVerfGG grundsätzlich außer Betracht; eine summarische Prüfung der Hauptsache ist nur in speziell gelagerten Ausnahmefällen geboten.

3

Pauschale oder vage Vorbringen über Beratungsbedarf, erwartbare Haushaltsfolgen oder die Forderung nach weiteren Sachverständigenanhörungen begründen ohne konkreten, entscheidungserheblichen Anhaltspunkt keinen Anspruch auf einstweilige Anordnung gegen parlamentarische Verfahren.

4

Eingriffe gerichtlicherseits in innerparlamentarische Verfahrensabläufe und die Rechte der Abgeordneten (Art. 38 GG) erfordern substantiierte, konkretisierte Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtliche Rechtsverletzung; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 76 f. GG§ 70 GO-BT§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe

A.

1

Die Antragstellenden haben bereits im Verfahren 2 BvE 2/25 Organklage erhoben. Mit den vorliegenden Anträgen wenden sie sich erneut gegen die Anberaumung und Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.

I.

2

Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 3/25 -, Rn. 2 ff. - Alt-Bundestag I, verwiesen.

II.

3

Zur Begründung ihrer Eilanträge führen die Antragstellenden insbesondere aus, die Auswirkungen des Änderungsantrages würden von Fachleuten kontrovers diskutiert, sodass weitere Sachverständigenanhörungen durchzuführen seien. Die Änderungen des Grundgesetzes hinsichtlich der Klimaneutralität bis 2045 griffen in alle Lebenssachverhalte der Bürger ein und bedürften einer gründlichen Beratung. Zudem werde ein Haushaltsdefizit ab 2026 in Höhe von rund 20 Milliarden Euro viele sozialpolitische Projekte beenden.

4

Dass der Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine zweite Sachverständigenanhörung verweigere, obwohl das Quorum hierzu gemäß § 70 GO-BT in der Sitzung des Ausschusses am 16. März 2025 erfüllt worden sei, stelle einen Verstoß gegen das Recht der Antragstellenden auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordnete an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, auch in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 76 f. GG, dar.

B.

5

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.

6

Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, enthält das Vorbringen der Antragstellenden keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.

7

Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellenden zum Ablauf der Gesetzesberatungen bis zum 16. März 2025 Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung enthält, ist der Hauptsache vorbehalten. Deren Erfolgsaussichten bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt ist, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 6 f. - Alt-Bundestag V - eA, verwiesen.