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BVerfG·2 BvE 1/25·20.01.2025

Erfolglose Organklage der ÖDP Sachsen bzgl der Quoren für Unterstützungsunterschriften zugunsten von Wahlvorschlägen bislang im Deutschen Bundestag nicht vertretener Parteien - A-limine-Abweisung - Antragsfrist nicht gewahrt, unzureichende Auseinandersetzung mit einschlägigen Senatsentscheidungen - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die ÖDP Sachsen erhob eine Organklage gegen die Quoren für Unterstützungsunterschriften zugunsten bislang nicht im Bundestag vertretener Parteien. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Antragsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt wurde und die Antragstellerin sich nicht substantiiert mit einschlägigen Senatsbeschlüssen auseinandersetzte. Die beantragte einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos; die Erstattung notwendiger Auslagen wird abgelehnt.

Ausgang: Organklage als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und unzureichender Auseinandersetzung mit Senatsentscheidungen; einstweilige Anordnung gegenstandslos; Auslagenerstattung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit einer Organklage setzt die fristgerechte Einreichung nach § 64 Abs. 3 BVerfGG voraus; bei Fristversäumnis ist die Klage unzulässig.

2

Zur Zulässigkeit gehört eine substantielle Auseinandersetzung mit einschlägiger Senatsrechtsprechung; unterbleibt diese, fehlt es an tragfähigen entscheidungserheblichen Vorbringen.

3

Die Zurückweisung der Hauptsache als unzulässig macht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig gegenstandslos.

4

Die Erstattung notwendiger Auslagen kann versagt werden, wenn der Antrag mangels Zulässigkeit verworfen wird.

Relevante Normen
§ 24 BVerfGG§ 64 Abs 1 BVerfGG§ 64 Abs 3 BVerfGG§ 27 Abs 1 S 2 BWahlG§ 64 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Tenor

1. Der Antrag zu 1. wird verworfen, weil er unzulässig ist. Er wahrt schon die Antragsfrist des § 64 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvQ 73/24 (Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz) wird Bezug genommen. Auch setzt sich die Antragstellerin mit dem genannten Beschluss sowie dem Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvE 15/23 (Unterschriftenquoren Bundestagswahl II), dort insbesondere Randnummer 76, nicht auseinander.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.

3. Der Antrag der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.