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BVerfG·2 BvE 1/24·21.02.2024

Erfolgloser Eilantrag eines Bundestagsabgeordneten bzgl seiner Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtParlamentsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Bundestagsabgeordneter beantragt einstweilige Anordnung zur Sicherung seiner Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium. Das Bundesverfassungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht in der nach § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG erforderlichen Weise substantiiert dargelegt sind. Der Antrag beschränkt sich auf Auslegungsstreitigkeiten zu § 2 Abs. 4 des PKGr-Gesetzes und weist nicht substantiiert nach, dass die behauptete Beeinträchtigung Teil der aus Art. 38 Abs. 1 GG folgenden Abgeordnetenrechte ist.

Ausgang: Eilantrag des Abgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen unzureichender Substantiierung der Antragserfordernisse nach § 32 BVerfGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erforderlichen, hinreichenden Weise substantiiert dargelegt werden.

2

Zur Zulässigkeit eines Eilantrags gehört die Darlegung, dass der Antrag in der Hauptsache nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer materiellen Norm begründen dies nicht.

3

Wer eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte aus dem Abgeordnetenstatus geltend macht, muss konkret und substantiiert darlegen, inwieweit die beanstandete Maßnahme Teil des Schutzbereichs von Art. 38 Abs. 1 GG ist.

4

Bei Streitigkeiten über die Auslegung von Vorschriften zur Zusammensetzung parlamentarischer Gremien genügt es nicht, lediglich Differenzen der Rechtsauffassung vorzutragen; entscheidungserhebliche Tatsachen und rechtliche Ausführungen sind erforderlich.

Relevante Normen
§ Art 38 Abs 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 63 BVerfGG§ 64 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz§ 23 Abs. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 26. November 2024, Az: 2 BvE 1/24, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Er ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht in einer den Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügenden Weise dargelegt sind. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 160, 191 <203 Rn. 32> - 2G+-Regel bei Gedenkstunde des Deutschen Bundestages - eA). Der Antragsteller zeigt die behauptete Rechtsverletzung unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nicht substantiiert auf. Er legt lediglich die Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und den Antragsgegnern in Bezug auf die Auslegung des § 2 Absatz 4 Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes dar. Hingegen fehlt es an Ausführungen dazu, ob und inwieweit seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium Teil derjenigen Rechte ist, die aus seinem durch Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz gewährleisteten Abgeordnetenstatus fließen (vgl. hierzu nur BVerfGE 160, 368 <381 ff. Rn. 43 ff.> m.w.N. - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages).