Erfolgloser Eilantrag ua gegen die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag - Folgenabwägung - teilweise Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt einstweilige Anordnungen gegen die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes und wiederholt Teile ihres Vorbringens aus einem Organklageverfahren. Kernfrage ist, ob die Folgenabwägung neue Anhaltspunkte für Eilrechtfertigung ergibt. Das BVerfG verweist auf seine vorherige Entscheidung und sieht keine gewichtigen, neuen Gesichtspunkte, die den Erlass rechtfertigen. Zudem betont das Gericht, dass es dem Bundestag nicht die inhaltliche oder prozedurale Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens vorgeben kann.
Ausgang: Eilanträge gegen Durchführung einer Sondersitzung des 20. Bundestages abgewiesen; keine neuen, die Folgenabwägung beeinflussenden Gesichtspunkte
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind nur zu erlassen, wenn die Folgenabwägung neue oder gewichtige Anhaltspunkte ergibt, die das Interesse an Abhilfe gegenüber den entgegenstehenden Verfassungsgütern überwiegen.
Bei wiederholten Anträgen ist auf die bereits getroffene Folgenabwägung abzustellen; die bloße Wiederholung früheren Vorbringens begründet keinen Anspruch auf einstweilige Anordnung.
Das Bundesverfassungsgericht kann dem Bundestag nicht in die Ausgestaltung des Beratungs- und Entscheidungsumfangs eingreifen oder verbindlich die konkrete Verfahrensabfolge (z. B. Ausschussberatungen) vorgeben.
Behauptungen über unzureichende Begründung von Gesetzentwürfen rechtfertigen nur dann eine Eilentscheidung, wenn daraus konkrete, erhebliche Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung folgen und diese bei der Folgenabwägung den Ausschlag geben.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Gründe
A.
Die Antragstellerin hat bereits im Verfahren 2 BvE 4/25 Organklage erhoben. Mit den vorliegenden Anträgen wendet sie sich erneut gegen die Anberaumung und Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
I.
Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 3/25 -, Rn. 2 ff. - Alt-Bundestag I, verwiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer erneuten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - unter Bezugnahme und teilweiser Wiederholung ihres Vorbringens in dem Organstreitverfahren 2 BvE 4/25 - über ihren zunächst gestellten Organklageantrag hinaus insbesondere vor, der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe bei seiner Entscheidung vom 13. März 2025 im Rahmen seiner Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA) unberücksichtigt gelassen, dass die Gesetzentwürfe nicht begründet seien, was indes zum Ausschluss staatlicher Willkür erforderlich sei. Zudem verweist sie auf eine Stellungnahme des Bundesrechnungshofes sowie einen offenen Brief von Prof. Dr. Murswiek zum Gesetzesvorhaben.
B.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren enthält keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.
Für die hilfsweise gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht kann vorliegend weder den Beratungs- und Entscheidungsumfang des Bundestages inhaltlich auf bestimmte Gesetzentwürfe beschränken, noch kann es dem Antragsgegner die konkrete Verfahrensabfolge - etwa durch eine Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Ausschussberatungen - vorgeben. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 7 - Alt-Bundestag V - eA, verwiesen.