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BVerfG·2 BvE 11/20·27.09.2024

Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Antrags der Partei "Die Rechte" im Organstreitverfahren - Rechtsverletzung durch § 28a IfSG idF vom 18.11.2020 nicht substantiiert dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrecht (Organstreitverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Partei „Die Rechte“ beantragte ein Organstreitverfahren gegen die Regelung des § 28a IfSG (Stand 18.11.2020). Das BVerfG verwirft den Antrag als offensichtlich unzulässig, weil die nach § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG erforderliche substantielle Darlegung einer Verletzung des besonderen Parteienstatus fehlt. Eine Zustellung an die Antragsgegnerin war nicht erforderlich; das Gericht sieht von weiterer Begründung ab.

Ausgang: Antrag der Partei 'Die Rechte' im Organstreitverfahren mangels substantierter Darlegung einer Verletzung des Parteienstatus verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag im Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, inwiefern eine angegriffene Rechtsnorm die verfassungsmäßige Stellung eines betroffenen Organs verletzt oder unmittelbar gefährdet.

2

Die besondere verfassungsrechtliche Stellung politischer Parteien erfordert im Organstreit eine konkretisierte und nachvollziehbare Darlegung, welche Aspekte der angegriffenen Norm den Parteienstatus beeinträchtigen.

3

Offensichtlich unzulässige Anträge können ohne förmliche Zustellung an die Antragsgegnerin verworfen werden, wenn dies nach den Verfahrensvorschriften (vgl. § 22 Abs. 1 GOBVerfG) angezeigt ist.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Unzulässigkeit des Antrags offensichtlich ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 63ff BVerfGG§ 63 BVerfGG§ Art 5 GG§ Art 8 GG§ 28a Abs 1 Nr 10 IfSG vom 18.11.2020

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag im Organstreit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG) ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2024 genannten Gründen offensichtlich unzulässig. Insbesondere fehlt es danach an der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erforderlichen substantiierten Darlegung, inwiefern die angegriffene Vorschrift des § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3 Sätze 4 und 5 IfSG in der Fassung vom 18. November 2020 (BGBl I S. 2397) die Antragstellerin in ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status als politische Partei (vgl. BVerfGE 4, 27 <30 f.>; 60, 53 <61 f.>; 166, 93 <136 Rn. 121> – Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung; stRspr) verletzt oder unmittelbar gefährdet.

2

Einer Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin bedurfte es angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG nicht.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.