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BVerfG·2 BvE 1/12·20.06.2012

Verwerfung (A-limine-Abweisung) eines Antrags im Organstreitverfahren - Mangels Nachweises der Bevollmächtigung des Prozessvertreters (§ 22 Abs 2 BVerfGG) keine wirksame Anhängigmachung des Antrags

Öffentliches RechtVerfassungsrechtOrganstreitverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Im Organstreitverfahren wurde ein Antrag eingereicht, dessen Vertreter trotz wiederholter Aufforderung den Nachweis seiner Bevollmächtigung nach § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht erbrachte. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Antrag daher nicht wirksam anhängig gemacht worden ist und verwarf ihn. Auf weitere Begründung wurde gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG verzichtet.

Ausgang: Organstreitantrag als nicht wirksam anhängig gemacht und daher verworfen wegen fehlendem Vollmachtsnachweis (§22 Abs.2 BVerfGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag im Organstreitverfahren ist nicht wirksam anhängig gemacht, wenn der Prozessvertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung nach § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht führt.

2

Erbringt der Vertreter den Vollmachtsnachweis auch nach wiederholter Aufforderung nicht, kann das Gericht den Antrag infolgedessen ab A-limine verwerfen.

3

Hat der Berichterstatter auf Mängel der Vollmacht hingewiesen, kann das Gericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen.

4

Die Wirksamkeit der Anhängigmachung hängt von formellen Voraussetzungen der Verfahrensordnung ab; deren Nichterfüllung führt zur Unzulässigkeit des Verfahrensbeginns.

Relevante Normen
§ 63ff BVerfGG§ 22 Abs 2 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 63 BVerfGG§ 22 Abs. 2 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Gründe

1

Der Antrag ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter der Antragstellerin - auch nach wiederholter Aufforderung durch das Gericht - den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat.

2

Auf die Mängel der Vollmacht hat der Berichterstatter hingewiesen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.