Erfolgloser Eilantrag ua gegen die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag - Folgenabwägung - Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Eine Fraktion und Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages beantragen einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anberaumung und Durchführung einer Sondersitzung zur Grundgesetzänderung nach der Wahl zum 21. Bundestag. Sie rügen beschleunigte Beratung, unzureichende Beratungszeit und Hinweise des Bundesrechnungshofes. Das BVerfG lehnt die Eilanträge ab: in der Folgenabwägung überwiegen nicht die Gründe für einstweiligen Rechtsschutz, eine summarische Prüfung der Hauptsache ist nicht angezeigt. Die materiellen Erfolgsaussichten verbleiben der Hauptsache.
Ausgang: Eilanträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen die Durchführung einer Sondersitzung des 20. Bundestages als unbegründet/verworfen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren ist im Rahmen der Folgenabwägung darzulegen, dass die Gründe für eine sofortige Abhilfe die widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegen; bloße Darlegungen über Ablaufmängel genügen hierfür nicht ohne konkrete, überwiegende Grundrechts- oder Verfahrensinteressen.
Die Erfolgsaussichten der Hauptsache bleiben bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich außer Betracht; eine summarische materiell-rechtliche Prüfung nach § 32 BVerfGG ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Verfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte der Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) begründen nicht automatisch einen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gegen parlamentarische Sitzungen; für einstweiligen Schutz müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die in der Folgenabwägung dominieren.
Bei parallelen oder bereits entschiedenen Eilverfahren ist eine abweichende Folgenabwägung nur dann geboten, wenn neue, entscheidungserhebliche Umstände vorgetragen werden; bloße Wiederholungen frühere Argumente rechtfertigen keinen anderen Zwischenrechtsschutz.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 20. März 2025, Az: 2 BvE 10/25, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
A.
Die Antragstellende zu 1. ist eine Fraktion des 20. Deutschen Bundestages. Die Antragstellenden zu 2. sind Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages und gehören der Antragstellenden zu 1. an. Sie wenden sich mit ihrer Organklage und ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem gegen die Anberaumung und Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
I.
Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 3/25 -, Rn. 2 ff. - Alt-Bundestag I, verwiesen.
II.
Zur Begründung ihrer Eilanträge führen die Antragstellenden insbesondere aus, die Materie sei sehr komplex. Erforderlich seien mindestens drei Wochen, um die notwendigen Informationen zu erlangen, zu prüfen und zu erfassen. Zahlreiche renommierte Experten hätten in den letzten Tagen vor den Folgen der geplanten Verschuldung gewarnt. Nunmehr berichteten Zeitungen von einem 23-seitigen, eng beschriebenen Bericht des Bundesrechnungshofes vom 13. März 2025, in welchem ebenfalls auf die erheblichen Risiken der geplanten Gesetzentwürfe hingewiesen werde.
Das Verfahren sei in bewusst missbräuchlicher Weise beschleunigt worden. Der zwischen den Fraktionen der SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen ausgehandelte, geänderte Entwurfstext habe erst am Tag der Sitzung des Haushaltsausschusses am Sonntag, den 16. März 2025, vorgelegen. Eine angemessene Beratung sei bis zur geplanten Beschlussfassung am Dienstag, den 18. März 2025, nicht mehr möglich. Es drohten daher auch die Rechte der Abgeordneten auf verfassungskonforme Mitwirkung verletzt zu werden, die für das Gesetzesvorhaben votieren wollten.
B.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.
Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, enthält das Vorbringen - auch soweit Fraktionsrechte geltend gemacht werden - keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.
Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellenden zum Ablauf der Gesetzesberatungen bis zum 16. März 2025 Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung enthält, ist der Hauptsache vorbehalten. Deren Erfolgsaussichten bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt ist, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 6 f. - Alt-Bundestag V - eA, verwiesen.