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BVerfG·2 BvE 10/23·11.04.2025

Gegenstandswertfestsetzung im Organstreitverfahren zum Bundeswahlgesetz 2023

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG hat im Organstreitverfahren zum Bundeswahlgesetz 2023 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 25.000 Euro festgesetzt. Grundlage der Entscheidung bilden § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Die Festsetzung dient der Bestimmung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Vergütung in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 25.000 € festgesetzt (§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festsetzen.

2

Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die verbindliche Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach dem RVG.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind Umfang und Bedeutung des Verfahrens sowie die Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu berücksichtigen.

4

Die Wertfestsetzung kann als konkreter Eurobetrag erfolgen und ist für die Vergütungsabrechnung verbindlich.

Relevante Normen
§ 63 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 30. Juli 2024, Az: 2 BvF 1/23, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).