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BVerfG·2 BvC 9/24·12.12.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde mit der Begründung, dass der Erfolg aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 22.10.2024 genannten Gründen ausgeschlossen ist. Vorbringen des Beschwerdeführers ändert daran nichts. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Entscheidungsbegründung verzichtet.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verworfen; Erfolg aus den im Berichterstatterschreiben genannten Gründen versagt, weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterblieben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg des Rechtsbehelfs ausschließen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine weitere ausführliche Begründung verzichten und auf das Berichterstatterschreiben Bezug nehmen.

3

Ein bloßer Hinweis des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben begründet nur dann eine andere Bewertung, wenn neue, substantiiert vorgetragene entscheidungserhebliche Gesichtspunkte vorliegen.

4

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann im Beschlusswege erfolgen, wenn die Erfolgsaussichten bereits anhand der vorgelegten Begründungen als ausgeschlossen erscheinen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.