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BVerfG·2 BvC 9/20·03.03.2021

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 9/20) wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerde aus den in der Berichterstatterschrift vom 13.12.2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sah das Gericht von einer weiteren Begründung ab und verwies auf die Darlegungen des Berichterstatters.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf die Berichterstattergründe und sieht gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG von weiterer Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in der Berichterstattererklärung dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen und auf die schriftlichen Ausführungen des Berichterstatters verweisen.

3

Die a-limine-Verwerfung einer Beschwerde ist zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von ergänzender Begründung erfüllt sind und die entscheidungserheblichen Gründe in der Berichterstatterschrift niedergelegt sind.

4

Der ausdrückliche Verweis im Tenor auf die Gründe des Berichterstatters ersetzt eine im Tenor weitergehende öffentliche Entscheidungsbegründung nur insoweit, als diese Gründe die Zurückweisung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 13. Dezember 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.