Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben.
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Es stellt fest, dass aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 dargelegten Gründen der Beschwerde der Erfolg versagt ist. Das Gericht verweist auf § 24 Satz 2 BVerfGG und sieht von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung ist eine a-limine-Abweisung mit formaler Verweisung auf die Berichterstatterausführungen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als a-limine verworfen; Verweis auf das Berichterstatterschreiben und § 24 Satz 2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann durch das Gericht verworfen werden, wenn aus dem schriftlichen Berichterstatterschreiben hinreichend dargelegt ist, dass der Beschwerde der Erfolg versagt ist.
Die Verweisung auf das Schreiben des Berichterstatters genügt als Rechtfertigung der Entscheidung, wenn das Gericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absieht.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Bundesverfassungsgericht, bei ausreichender Begründung durch den Berichterstatter auf eine ausführliche Begründung des Beschlusses zu verzichten und die Beschwerde a-limine zu verwerfen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.