Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 14. Juli 2016 dargelegten Gründe. Gegenstand ist die Frage, ob das Gericht von einer weiteren Begründung seines Beschlusses absehen darf. Das Gericht verweist auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG und unterlässt deshalb eine ausführlichere Darlegung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als erfolglos verworfen; das Gericht unterlässt weitere Begründung nach §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 Satz2 BVerfGG.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn sie nach den dargelegten Gründen offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung des Beschlusses absehen.
Das Verweisen auf die in einem dienstlichen Schreiben des Berichterstatters genannten Gründe genügt, soweit die genannten gesetzlichen Voraussetzungen ein Unterlassen weiterer Begründungen rechtfertigen.
Die a-limine-Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde begründet nicht zwingend Anspruch auf öffentlich ausgeführte Entscheidungsgründe, wenn das Gericht gesetzlich gestützt auf die Form der Zurückweisung von einer weiteren Begründung Gebrauch macht.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. Juli 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.