Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Absehen von weiterer Begründung unter Bezugnahme auf Berichterstatterschreiben (§ 24 S 2 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer reichten eine Wahlprüfungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht mit dem Tenor der Verwerfung zurückweist. Das Gericht stützt die Entscheidung auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 1. April 2015 dargelegten Gründe. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer ausführlicheren Entscheidungsbegründung ab. Ein weitergehender Vortrag des Beschwerdeführers führte nicht zum Erfolg.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht unter Verweisung auf das Berichterstatterschreiben als unbegründet verworfen; weitere Begründung unterbleibt gemäß §24 S.2 BVerfGG.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, von einer weiteren öffentlichen Begründung der Entscheidung abzusehen und stattdessen auf das Berichterstatterschreiben zu verweisen.
Die unmittelbare Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn die vorgebrachten Umstände keine durchgreifende rechtliche Relevanz für den Erfolg der Beschwerde erkennen lassen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 1. April 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.