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BVerfG·2 BvC 8/25·03.11.2025

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Die Entscheidung stützt sich auf die in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 13. August 2025 ausgeführten Gründe; die ergänzenden Vorträge des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Bewertung. Gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Entscheidung ohne weitere Begründung gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem berichterstatterlichen Hinweis dargelegten Gründe den Erfolg bereits ausschließen und keine entscheidungserheblichen neuen Umstände vorgetragen werden.

2

Ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen nur dann eine weitergehende Begründung, wenn sie substantiierte, entscheidungserhebliche Umstände enthalten, die die berichterstatterliche Bewertung überzeugend widerlegen.

3

Nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren ausführlichen Begründung absehen und die Entscheidung auf die in der berichterstatterlichen Mitteilung enthaltenen Erwägungen stützen.

4

Die Verwerfung (a-limine) einer Wahlprüfungsbeschwerde ist nicht mit der Feststellung der Unzulässigkeit gleichzusetzen; sie kann erfolgen, wenn das Vorbringen den in der Vorbemerkung dargestellten Prüfungsbefund nicht erschüttert.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 13. August 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.