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BVerfG·2 BvC 8/24·13.11.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richterinnen und Richter beider Senate und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die Begründung ungeeignet ist und bei nicht berufenen Richtern kein Ablehnungsgrund ersichtlich ist. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird unter Verweis auf das Berichterstatterschreiben und § 24 Satz 2 BVerfGG verworfen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben und § 24 Satz 2 BVerfGG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgebrachte Begründung inhaltlich gänzlich ungeeignet ist, um einen Ablehnungsgrund zu substantiierten zu begründen.

2

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter, die nicht zur Mitwirkung in dem Verfahren berufen sind, ist unbegründet und kann verworfen werden.

3

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind dadurch nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert.

4

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Gericht auf Grundlage des Berichterstatterschreibens abgelehnt werden; das Gericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, sofern das Berichterstatterschreiben das Vorbringen ausreichend würdigt.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König und die weiteren Richterinnen und Richter des Zweiten Senats Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank und Wöckel sowie die Richterinnen und Richter des Ersten Senats Ott, Radtke, Härtel, Wolff, Eifert und Meßling wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Soweit der Beschwerdeführer Mitglieder des Ersten Senats ablehnt, folgt dies schon daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12> m.w.N.). Hinsichtlich der abgelehnten Mitglieder des Zweiten Senats lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Ablehnungsgrund inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise entnehmen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter und sind diese nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.).

2

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 12. September 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Der Senat hat das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers einschließlich seiner Ausführungen auf das Berichterstatterschreiben hin gewürdigt. Anlass für eine abweichende Bewertung ergibt sich daraus nicht. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.