Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Die Entscheidung stützt sich auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 20. Juli 2023 genannten Gründe. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitergehende Begründung des Beschlusses. Es handelt sich damit um eine summarische Verwerfung ohne ausführliche Ausführungen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Unterbleiben weitergehender Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterbericht dargelegten Gründe zur Erfolglosigkeit der Beschwerde führen.
Wird § 24 Satz 2 BVerfGG angewendet, kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen.
Die Bezugnahme des Gerichts auf ein schriftliches Berichterstatterschreiben kann für die Begründung einer Verwerfung genügen, sofern dort die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinreichend dargelegt sind.
Eine a-limine-Abweisung dient der summarischen Entscheidung, wenn die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.