Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 26. Januar 2024 dargelegten Gründe. Es stellt fest, dass den in dem Schreiben genannten Erwägungen der Erfolg der Beschwerde versagt ist. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung des Beschlusses.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg versagt aus den im Berichterstatterschreiben genannten Gründen, weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem schriftlichen Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine ausführliche öffentliche Begründung verzichten und sich auf die Gründe in einem gesonderten Berichterstatterschreiben beziehen.
Die Verweisung des Beschlusses auf ein im Verfahren vorhandenes Schreiben erfüllt die Begründungspflicht, sofern die dortigen Ausführungen die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinreichend darlegen.
Eine a-limine-Abweisung der Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers keinen durchgreifenden Erfolg begründet und die in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen dem entgegenstehen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 26. Januar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.