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BVerfG·2 BvC 8/21·08.10.2021

Anordnung der Auslagenerstattung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren - Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsprozess)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin verlangte Erstattung ihrer notwendigen Auslagen nach erfolgreicher Nichtanerkennungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses. Das BVerfG hat die Erstattung auf Grundlage des § 34a Abs. 3 BVerfGG zugesprochen und den Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit auf 50.000 Euro festgesetzt. Maßgeblich für die Wertermittlung waren Regelungen des RVG.

Ausgang: Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin nach § 34a Abs. 3 BVerfGG als stattgegeben; Gegenstandswert auf 50.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erfolg einer Nichtanerkennungsbeschwerde ist der Beschwerdeführerin nach § 34a Abs. 3 BVerfGG die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen zuzubilligen.

2

Die Anordnung der Auslagenerstattung bemisst sich nach den Grundsätzen der Billigkeit, wenn die Beschwerde die Entscheidung der Vorinstanz beanstandet und das geltend gemachte Recht bestätigt wird.

3

Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des RVG (insbesondere § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG).

4

Die Entscheidung über Auslagenerstattung und Gegenstandswert obliegt dem Bundesverfassungsgericht als Teil der prozessleitenden Maßnahmen im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Relevante Normen
§ 96aff BVerfGG§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 96a BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 22. Juli 2021, Az: 2 BvC 8/21, Beschluss

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer erfolgreichen Nichtanerkennungsbeschwerde zu Recht die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 8. Juli 2021 beanstandet und ihr Wahlvorschlagsrecht geltend gemacht. Daher entspricht es der Billigkeit, die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

2

2. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG.