Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 26.4.2018, 2 BvC 8/15) verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Gericht folgt den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8.2.2018 dargestellten Gründen und versagt der Beschwerde den Erfolg. Nach § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i. V. m. § 24 S. 2 BVerfGG wurde auf eine ausführlichere Begründung verzichtet.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Entscheidung mit Verweis auf die Berichterstattergründe und ohne weitere Begründung gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die vom Berichterstatter dargelegten Erwägungen den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren, ausführlichen Begründung absehen und die Entscheidung mit Bezug auf die Berichterstattergründe treffen.
Die Verwerfung einer Beschwerde bedarf nicht stets einer umfassenden Begründung, sofern die zur Ablehnung führenden Umstände durch Bezugnahme auf bereits dargelegte, nachvollziehbare Erwägungen hinreichend deutlich werden.
Bei summarischer Abweisung genügt die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben, wenn daraus ersichtlich ist, dass die Beschwerde in den dort genannten Punkten keinen Erfolg haben kann.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.