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BVerfG·2 BvC 8/10·04.04.2012

Gegenstandswertfestsetzung im Wahlprüfungsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat im Wahlprüfungsverfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 250.000 € festgesetzt. Die Entscheidung beschränkt sich auf die Festsetzung des Gegenstandswerts und trifft dazu einen verbindlichen Tenor. Aus dem kurzen Tenor ergeben sich keine weiteren inhaltlichen Ausführungen zur Bemessungsgrundlage.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Wahlprüfungsverfahren durch Tenor auf 250.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtliche Entscheidung/Tenor und legt den Maßstab für das weitere verfahrensrechtliche Kosten- und Gebührenverfahren fest.

3

Bei Wahlprüfungsverfahren ist eine eigenständige Festsetzung des Gegenstandswerts möglich und erfolgt fallbezogen durch das Gericht.

4

Eine Entscheidung über den Gegenstandswert kann in der Form eines Tenors getroffen werden, ohne dass der Tenor selbst ergänzende Begründungen enthalten muss.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 9. November 2011, Az: 2 BvC 8/10, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.