Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Es stützt die Entscheidung auf das Schreiben der Berichterstatterin vom 2. Mai 2024, dessen Gründe den Erfolg der Beschwerde versagen. Ein zusätzlich eingereichter Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde trotz Zweifeln an der Fristwahrung gewürdigt, ergab jedoch keine abweichenden Anhaltspunkte. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine ausführlichere Begründung verzichtet.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg der Beschwerde nach den im Berichterstatterschreiben genannten Gründen versagt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe dem Erfolg der Beschwerde entgegensprechen.
Der Senat darf das gesamte Vorbringen eines Beschwerdeführers einschließlich nachgereichter Anlagen auch unabhängig von Fragen der fristgerechten Einreichung würdigen; ergibt sich daraus kein neuer, entscheidungserheblicher Sachverhalt, bleibt die Bewertung unberührt.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Entscheidung auf bereits dargelegten Erwägungen beruht und keine abweichenden Anhaltspunkte vorgebracht werden.
Nachreichungen im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde führen nur dann zu einer abweichenden Entscheidung, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsausführungen enthalten.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 2. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2024 hin hat der Senat das gesamte Vorbringen der Wahlprüfungsbeschwerde nebst Anlagen ungeachtet der Frage ihrer fristgerechten Einreichung gewürdigt. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung haben sich daraus nicht ergeben. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.