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BVerfG·2 BvC 7/22·24.09.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben vom 6. August 2024 verworfen hat. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitere Begründung verzichtet. Das ergänzende Vorbringen änderte die Bewertung nicht. Der Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG wurde abgelehnt.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG ist es dem Gericht möglich, von einer ausführlichen Begründung abzusehen und die Entscheidung durch Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben zu treffen.

3

Ein Vorbringen der Beschwerdeführerin, das die Ausführungen des Berichterstatterschreibens nicht substantiiert in Frage stellt, genügt nicht, um die Verwerfung zu verhindern.

4

Die Erstattung notwendiger Auslagen ist nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nur zu gewähren, wenn die in dieser Vorschrift vorausgesetzten Voraussetzungen dargelegt und erfüllt sind; fehlen diese, ist der Antrag abzulehnen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Tenor

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 6. August 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2

2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen.