Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben vom 30.10.2018. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. Die im Schreiben genannten Gründe genügten dem Gericht zur Zurückweisung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Entscheidung mit Verweis auf Berichterstatterschreiben und § 24 Satz 2 BVerfGG ohne weitere Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden öffentlichen Entscheidungsbegründung absehen und auf die Ausführungen des Berichterstatters verweisen.
Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben genügt, sofern dieses die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in hinreichender Weise darlegt und damit die Versagung der Beschwerde trägt.
Eine summarische (a-limine) Verwerfung ist möglich, ohne dass das Gericht weitere schriftliche Ausführungen veröffentlicht, wenn die internen Gründe eine detaillierte Begründung entbehrlich machen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 30. Oktober 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.