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BVerfG·2 BvC 7/18·20.12.2018

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben vom 30.10.2018. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. Die im Schreiben genannten Gründe genügten dem Gericht zur Zurückweisung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Entscheidung mit Verweis auf Berichterstatterschreiben und § 24 Satz 2 BVerfGG ohne weitere Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden öffentlichen Entscheidungsbegründung absehen und auf die Ausführungen des Berichterstatters verweisen.

3

Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben genügt, sofern dieses die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in hinreichender Weise darlegt und damit die Versagung der Beschwerde trägt.

4

Eine summarische (a-limine) Verwerfung ist möglich, ohne dass das Gericht weitere schriftliche Ausführungen veröffentlicht, wenn die internen Gründe eine detaillierte Begründung entbehrlich machen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 30. Oktober 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.