Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist des § 96a Abs 2 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anerkennung als Partei zur Bundestagswahl. Entscheidend war, ob die viertägige Beschwerdefrist des § 96a Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe in der Sitzung des Bundeswahlausschusses eingehalten wurde. Das BVerfG verwarf die Nichtanerkennungsbeschwerde als unzulässig, da die Frist am 11. Juli um 24 Uhr endete und die Eingabe erst am 13. Juli einging. Ein vorgebrachter Druckerdefekt ändert hieran nichts.
Ausgang: Nichtanerkennungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die viertägige Frist des § 96a Abs. 2 BVerfGG nicht eingehalten wurde; vorgebrachter Druckerdefekt unbeachtlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 96a Abs. 2 BVerfGG muss binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses erhoben und begründet werden.
Maßgeblicher Beginn der Frist ist die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG; das Fristende fällt auf den letzten Tag um 24 Uhr.
Eine nach Ablauf dieser Frist beim Bundesverfassungsgericht eingehende Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach den vorliegenden Grundsätzen rechtfertigen vorgetragene Gründe für die verspätete Einreichung (z. B. ein technischer Druckerdefekt) nicht ohne Weiteres die Heilung der Verspätung, wenn die Beschwerde nicht fristgemäß erhoben wurde.
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag.
1. Am 7. Juli 2017 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da das Schreiben mit dem Wunsch der Teilnahme an der Bundestagswahl am 20. Juni 2017 und daher nicht fristgemäß eingegangen sei. Es sei überdies nur von einer Person unterschrieben. Satzung und Programm seien nicht vorgelegt worden.
2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2017, das am 13. Juli 2017 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist, "Einspruch" eingelegt und vorgetragen, dass der Drucker ihres Vorsitzenden defekt gewesen sei.
3. Der Bundeswahlausschuss hatte Gelegenheit zur Äußerung.
II.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Ausgehend vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 7. Juli 2017 endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 11. Juli 2017 um 24 Uhr. Vorliegend ging die Beschwerde aber erst am 13. Juli 2017 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Beschwerde ist daher verfristet. Daran ändert auch der Hinweis auf einen Defekt des Druckers des Parteivorsitzenden nichts.