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BVerfG·2 BvC 7/15·12.06.2017

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 11. April 2017 genannten Gründen versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Begründung ab. Der Beschluss enthält daher keine ausführliche Begründung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; das Gericht sieht gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn sie aus den vom Berichterstatter dargelegten Gründen keinen Erfolg hat.

2

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG ist es dem Gericht möglich, bei offenkundig erfolglosen Wahlprüfungsbeschwerden auf eine ausführliche schriftliche Begründung zu verzichten.

3

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde a limine bedarf keiner weiteren öffentlichen Entscheidungsdarstellung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Begründungsverzicht erfüllt sind.

4

Eine Zurückweisung ohne ausführliche Begründung enthebt nicht der Notwendigkeit, dass die Entscheidung auf den im Verfahren vorhandenen, ersichtlichen Gründen beruhen muss.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 11. April 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.