Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 11. April 2017 genannten Gründen versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Begründung ab. Der Beschluss enthält daher keine ausführliche Begründung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; das Gericht sieht gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn sie aus den vom Berichterstatter dargelegten Gründen keinen Erfolg hat.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG ist es dem Gericht möglich, bei offenkundig erfolglosen Wahlprüfungsbeschwerden auf eine ausführliche schriftliche Begründung zu verzichten.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde a limine bedarf keiner weiteren öffentlichen Entscheidungsdarstellung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Begründungsverzicht erfüllt sind.
Eine Zurückweisung ohne ausführliche Begründung enthebt nicht der Notwendigkeit, dass die Entscheidung auf den im Verfahren vorhandenen, ersichtlichen Gründen beruhen muss.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 11. April 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.