Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Erfolglose Besetzungsrüge - Verwerfung von Ablehnungsgesuchen
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine und sieht von weiterer Begründung ab gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG. Die erhobene Besetzungsrüge wird nicht als begründungsreif anerkannt. Ebenso bleiben gestellte Ablehnungsgesuche ohne Erfolg. Die Entscheidung stützt sich auf die gesetzliche Möglichkeit, auf ausführliche Gründe zu verzichten.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a limine verworfen; Besetzungsrüge und Ablehnungsgesuche erfolglos
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG a limine verwerfen, wenn die Erfolgsaussichten offenkundig nicht gegeben sind.
Eine Besetzungsrüge erfordert konkrete und substantielle Darlegungen, die ernsthafte Zweifel an der rechtmäßigen Besetzung des Gerichts begründen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ablehnungsgesuche gegen Richter sind unbegründet zurückzuweisen, wenn keine darlegungsfähigen Tatsachen vorgetragen werden, die die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Die gesetzliche Möglichkeit, auf eine ausführliche Begründung zu verzichten, schließt eine summarische Verwerfung nicht aus, sofern die genannten Vorschriften dies ausdrücklich zulassen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 22. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.