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BVerfG·2 BvC 69/14·18.02.2016

Zur Mitwirkung mehrerer von der Besetzungsrüge betroffenen Richter an der Entscheidung über die Besetzungsrüge - Senatsbesetzung bemisst sich weder an Art 3 Abs 3 GG noch an Art 36 GG - hier: Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer Richterablehnungsgesuche als unzulässig - erfolglose Besetzungsrüge

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGerichtsverfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Besetzung des Zweiten Senats und stellte Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter im Zusammenhang mit einer Wahlprüfungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Beschwerde und die Ablehnungsgesuche als unzulässig und erklärte den Senat für ordnungsgemäß besetzt. Es stellte fest, dass Art. 36 GG und Art. 3 Abs. 3 GG neben Art. 94 GG i.V.m. §§ 3 ff. BVerfGG nicht anwendbar sind und bloße frühere Amtstätigkeit oder Parteimitgliedschaft keine Befangenheit begründen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde und mehrere Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen; Senat für ordnungsgemäß besetzt erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das erkennende Gericht prüft die ordnungsgemäße Besetzung von Amts wegen zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; betroffene Richter sind nicht grundsätzlich von dieser Prüfung ausgeschlossen, insbesondere wenn zahlreiche Mitglieder betroffen sind.

2

Für die Überprüfung der Besetzung eines Verfassungsgerichts sind primär Art. 94 GG i.V.m. §§ 3 ff. BVerfGG maßgeblich; Art. 36 GG und Art. 3 Abs. 3 GG finden daneben keine Anwendung.

3

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es nicht begründet oder auf einer gänzlich ungeeigneten Begründung beruht; in solchen Fällen bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters und dieser bleibt an der Entscheidung beteiligt.

4

Aus bloßer früherer amtlicher Tätigkeit oder bloßer Parteimitgliedschaft lässt sich für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit ableiten.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 3 GG§ Art 36 Abs 1 GG§ Art 94 GG§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 3ff BVerfGG§ 3 BVerfGG

Tenor

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Landau, Huber und Müller werden als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt.

2

Die Besetzungsrüge des Beschwerdeführers betreffend den Präsidenten und die Richterinnen und Richter Landau, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf und Maidowski begründet keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des Zweiten Senats.

3

Der Senat hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (BVerfGE 131, 230 <233> m.w.N.). Die sieben betroffenen Senatsmitglieder sind von der Teilnahme an der Prüfung nicht ausgeschlossen. Zwar erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint. Indes sind hier mit sieben Senatsmitgliedern derart viele Richter betroffen, dass die Beurteilung der vorschriftsmäßigen Senatsbesetzung der Frage nach der ordnungsgemäßen Einrichtung eines Spruchkörpers gleichzusetzen ist, über die dieser selbst befindet (BVerfGE 131, 230 <233> m.w.N.).

4

Die Besetzungsrüge des Beschwerdeführers, der hinsichtlich der betreffenden Richter Verstöße gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 GG geltend macht, trägt nicht, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder Art. 36 GG noch Art. 3 Abs. 3 GG neben den Regelungen in Art. 94 GG in Verbindung mit §§ 3 ff. BVerfGG Anwendung finden.

5

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Landau, Huber und Müller sind offensichtlich unzulässig. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 11, 1 <5>; 11, 343 <348>; 46, 200; 72, 51 <59>). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Besorgnis der Befangenheit mit den ehemaligen amtlichen Aktivitäten der Richter für "CDU-Regierungen" begründet. Insbesondere Richter Müller habe "offensichtlich ein parteipolitisches Interesse, an dem Wahlsieg der CDU festzuhalten". Diese Begründung ist gänzlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 8 und 12). Auch die - aktiv wahrgenommene oder ruhende - Mitgliedschaft in einer Partei kann für sich genommen eine Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).

6

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.