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BVerfG·2 BvC 68/14·06.07.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und erklärt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Entscheidung in der Hauptsache für erledigt. Der Erfolg der Beschwerde wird aus den in den Schriftsätzen des Berichterstatters vom 31. Mai 2016 dargelegten Gründen versagt. Das Gericht hat gemäß §26 Abs.3 S.3 EuWG i.V.m. §24 S.2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen und die Entscheidung a-limine getroffen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung durch Hauptsacheentscheidung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg bereits aus den dem Beteiligten bekanntgegebenen Gründen ausgeschlossen ist.

2

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung absehen, wenn die maßgeblichen Erwägungen in den vorausgegangenen Ausführungen des Berichterstatters enthalten sind.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erübrigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache den Antrag in der Sache erledigt.

4

Die a-limine-Verwerfung umfasst auch die Feststellung der Erledigung von Nebenanträgen, sofern die Hauptsacheentscheidung deren Grundlage entfallen lässt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in den Schreiben des Berichterstatters vom 31. Mai 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.