Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Die Entscheidung erfolgte a-limine, da der Senat im Berichterstatterschreiben vom 23. Januar 2020 die Erfolgsaussichten als nicht gegeben darlegte. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Damit ist der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Hauptsache erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn das Gericht anhand des Berichterstatterschreibens deren Erfolg bereits verneinen kann.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine weitergehende Begründung der Entscheidung verzichten und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters beziehen.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt mit der Entscheidung in der Hauptsache als erledigt, wenn die Hauptsachenentscheidung den vorläufigen Rechtsschutz entbehrlich macht.
Eine summarische (a-limine) Abweisung ist gerechtfertigt, soweit die vorgebrachten Rügen offensichtlich erfolglos sind und eine vertiefte Erwägung nicht erforderlich ist.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. Januar 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.