Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvC 66/19·02.04.2020

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Die Entscheidung erfolgte a-limine, da der Senat im Berichterstatterschreiben vom 23. Januar 2020 die Erfolgsaussichten als nicht gegeben darlegte. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Damit ist der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Hauptsache erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn das Gericht anhand des Berichterstatterschreibens deren Erfolg bereits verneinen kann.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine weitergehende Begründung der Entscheidung verzichten und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters beziehen.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt mit der Entscheidung in der Hauptsache als erledigt, wenn die Hauptsachenentscheidung den vorläufigen Rechtsschutz entbehrlich macht.

4

Eine summarische (a-limine) Abweisung ist gerechtfertigt, soweit die vorgebrachten Rügen offensichtlich erfolglos sind und eine vertiefte Erwägung nicht erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. Januar 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.