Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvC 66/14·13.07.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung von PKH - Ablehnung der Zulassung eines Beistandes mangels Vollmachtvorlage

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine Wahlprüfungsbeschwerde ein und beantragte Prozesskostenhilfe sowie die Zulassung eines Beistands. Das BVerfG verwirft die Beschwerde als aussichtslos, verweigert die PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten und lehnt die Beistandszulassung wegen fehlender verfahrensbezogener Vollmacht ab. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich das Begehren einstweiliger Anordnungen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als aussichtslos verworfen; PKH und Zulassung des Beistands abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG setzt die Vorlage einer auf das konkrete Verfahren bezogenen, wirksamen Vollmacht voraus; fehlt diese, ist die Zulassung abzulehnen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde als offensichtlich aussichtslos verwerfen und nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften von einer weitergehenden Begründung absehen.

4

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich ein damit zusammenhängender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 22 Abs 2 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 114 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung des Herrn Dr. G. als Beistand wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).

2

Der Antrag auf Zulassung des Herrn Dr. G. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, da es bereits an der Vorlage einer zur wirksamen Prozessvertretung erforderlichen, auf das konkrete Verfahren bezogenen Vollmacht fehlt (§ 22 Abs. 2 BVerfGG).

3

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juni 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.