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BVerfG·2 BvC 65/14·28.09.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Wahlprüfungsbeschwerde sowie das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats werden verworfen. Das Gericht stellt fest, dass die Richter nicht vom Amt ausgeschlossen sind. Zur Begründung verweist das Bundesverfassungsgericht auf die im Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe und beruft sich auf § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG, sodass eine weitergehende Begründung unterbleibt.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde und Ablehnungsgesuch gegen Senatsmitglieder als unzulässig verworfen; Richter nicht ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder eines Gerichts ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, welche konkreten und entscheidungserheblichen Umstände Besorgnisse der Befangenheit begründen.

2

Die Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die vorgebrachten Gründe aus den bereits dem Gericht vorliegenden Ausführungen als erfolglos hervorgehen.

3

Nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer ausführlicheren Begründung absehen, wenn auf ein bereits dargelegtes, entscheidungserhebliches Vorbringen verwiesen wird.

4

Die Feststellung, dass Mitglieder des Senats nicht vom Richteramt ausgeschlossen sind, setzt voraus, dass keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit gegeben sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Mitglieder des Zweiten Senats sind nicht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juni 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.