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BVerfG·2 BvC 63/19·01.02.2023

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss 1.2.2023, 2 BvC 63/19) verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Es führt aus, dass der Beschwerde aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27.9.2022 genannten Gründen der Erfolg versagt ist. Gemäß §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 Satz2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die Beschwerde bleibt damit erfolglos.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf das Berichterstatterschreiben und sieht gem. §26 Abs.3 EuWG, §24 Satz2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Gemäß §26 Abs.3 EuWG in Verbindung mit §24 Satz2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden schriftlichen Entscheidungsbegründung absehen und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters beziehen.

3

Das Absehen von einer weiteren Begründung ist zulässig, wenn das Berichterstatterschreiben die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen substantiiert enthält und damit eine hinreichende Grundlage darstellt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. September 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.