Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 18. April 2016 genannten Gründe. Das Gericht beruft sich auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG und sieht deshalb von einer weiteren Begründung des Beschlusses ab. Die im Berichterstatterschreiben dargelegten Umstände reichen zur Abweisung der Beschwerde aus.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatter und sieht weitere Begründung gem. §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 S.2 BVerfGG ab.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren, im Beschluss wiederholten Begründung absehen und stattdessen auf die im Berichterstatterschreiben enthaltenen Ausführungen verweisen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde a limine ist zulässig, soweit die im Berichterstatterschreiben genannten Gründe für die Entscheidung tragfähig sind und der Beschwerde damit der Erfolg versagt wird.
Die Bezugnahme auf das Schreiben des Berichterstatters ersetzt die ausführliche Begründung im Beschluss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von einer weiteren Begründung vorliegen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 18. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.