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BVerfG·2 BvC 6/23·30.10.2023

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Wahlprüfungsbeschwerde (Az. 2 BvC 6/23) wird vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Das Gericht erklärt, der Beschwerde bleibe aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Entscheidung erfolgte als Beschluss mit Hinweis auf die Ausführungen des Berichterstatters.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg versagt aus Gründen des Berichterstatterschreibens, weitere Begründung unterbleibt (§ 24 Satz 2 BVerfGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde versagen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Verwerfung auf eine ausführliche mündliche oder schriftliche Begründung verzichten.

3

Ein Verweis der Kammer auf das Berichterstatterschreiben genügt als Begründung, soweit dieses die entscheidungserheblichen Erwägungen enthält und der Beschwerde dadurch der Erfolg versagt wird.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.