Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Die Wahlprüfungsbeschwerde (Az. 2 BvC 6/23) wird vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Das Gericht erklärt, der Beschwerde bleibe aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Entscheidung erfolgte als Beschluss mit Hinweis auf die Ausführungen des Berichterstatters.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg versagt aus Gründen des Berichterstatterschreibens, weitere Begründung unterbleibt (§ 24 Satz 2 BVerfGG).
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde versagen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Verwerfung auf eine ausführliche mündliche oder schriftliche Begründung verzichten.
Ein Verweis der Kammer auf das Berichterstatterschreiben genügt als Begründung, soweit dieses die entscheidungserheblichen Erwägungen enthält und der Beschwerde dadurch der Erfolg versagt wird.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.