Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht verwirft. Der Erfolg der Beschwerde wird aus den in dem Berichterstatterinnenschreiben vom 7. Februar 2024 dargelegten Gründen versagt. Das Gericht verzichtet gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine erneute ausführliche Begründung im Beschluss. Die inhaltlichen Erwägungen sind im genannten Schreiben niedergelegt.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg aus den im Berichterstatterinnenschreiben genannten Gründen versagt, weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die der Beschwerde entgegenstehenden entscheidungserheblichen Gründe in einem Berichterstattersschreiben substantiiert dargelegt sind.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Bundesverfassungsgericht, auf eine weitere Begründung im Beschluss zu verzichten und stattdessen auf ein Berichterstattersschreiben zu verweisen.
Die Verweisung auf ein Berichterstattersschreiben ersetzt die wörtliche Wiedergabe der Entscheidungsgründe im Beschluss, soweit die dortigen Erwägungen tragend sind.
Die formelle Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann ohne zusätzliche Erörterung im Beschluss erfolgen, wenn die maßgeblichen Gründe bereits in einem vorliegenden Schreiben der Berichterstatterin dargelegt sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 7. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.