Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und stellt fest, dass dem Beschwerdeführer aus den im Berichterstatterschreiben vom 8.11.2023 genannten Gründen der Erfolg versagt ist. Das Gericht verweist auf dieses Schreiben als Entscheidungsgrundlage. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht es von einer weitergehenden Begründung ab.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg versagt aus den Gründen des Berichterstatterschreibens; weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen und auf die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe verweisen.
§ 24 Satz 2 BVerfGG ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht, bei Verweis auf das Berichterstatterschreiben von einer weitergehenden schriftlichen Begründung abzusehen.
Die a-limine-Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn aus den zusammengefassten Darlegungen des Berichterstatters der mangelnde Erfolg der Beschwerde ersichtlich ist.
Der Verweis des Gerichts auf das Berichterstatterschreiben genügt als Entscheidungsgrundlage, soweit das Gericht insoweit gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf zusätzliche Ausführungen verzichtet.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. November 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.