A-limine-Abweisung: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller sowie eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil es nur Ausführungen enthielt, die die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters war daher nicht erforderlich. Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde ebenfalls verworfen; das Gericht verweist auf die bereits dargelegten Gründe und § 24 Satz 2 BVerfGG.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser bleibt für die Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs kann auf die Würdigung eines inhaltlich identischen Ablehnungsgesuchs in einem parallelen Verfahren Bezug genommen werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf bereits dargelegte entscheidungserhebliche Gründe zurückweisen und gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
b) So liegt der Fall hier. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin ist von vornherein nicht geeignet, um die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller zu begründen. Dies folgt aus der Würdigung des - im Wesentlichen mit dem in diesem Verfahren gestellten Ablehnungsgesuch identischen - Ablehnungsgesuchs in dem Verfahren 2 BvC 11/19 mit Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 (dort Rn. 14 ff.).
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.