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BVerfG·2 BvC 6/15·26.04.2018

Erledigung bzw Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin zu 1. ist verstorben; ihre Wahlprüfungsbeschwerde hat sich dadurch erledigt, weil kein Rechtsnachfolger benannt wurde. Die übrigen Rügen der Beschwerde werden verworfen. Das BVerfG verweist auf die vom Berichterstatter mitgeteilten Gründe und sieht nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.

Ausgang: Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. teils durch Tod erledigt; die übrige Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, weitere Begründung unter Verweis auf Berichterstatter unterbleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde erledigt sich durch den Tod eines Beschwerdeführers, soweit kein zulässiger Rechtsnachfolger benannt ist.

2

Wird durch den Bevollmächtigten kein Rechtsnachfolger bezeichnet, ist das Verfahren hinsichtlich des verstorbenen Beschwerdeführers als erledigt zu erklären.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren ausführlichen Entscheidungsbegründung absehen und auf die Ausführungen des Berichterstatters verweisen.

4

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann erfolgen, wenn die in einem dienstlichen Schreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen und daher keine ergänzende Begründung erforderlich ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt.

Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.

Gründe

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. hat sich durch ihren Tod erledigt. Es kann dahinstehen, ob eine Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde durch einen Rechtsnachfolger zulässig wäre, da der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1. eine solche Person nicht benannt hat. Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod der Beschwerdeführerin zu 1. erledigt hat (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>).

2

Im Übrigen bleibt der Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.