Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf die im Schreiben des Berichterstatters angegebenen Gründe. Es wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung abgesehen. Die Entscheidung beruht auf der vorläufigen Prüfung, die keine Erfolgsaussichten erkennen ließ.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als a-limine-Verwerfung mangels Erfolgsaussichten und ohne weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann a limine verworfen werden, wenn die vorläufige Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte für ihren Erfolg ergibt.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters stützen.
Eine zulässige und begründete Wahlprüfungsbeschwerde erfordert die substantielle Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 6. März 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.