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BVerfG·2 BvC 61/14·18.04.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf die im Schreiben des Berichterstatters angegebenen Gründe. Es wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung abgesehen. Die Entscheidung beruht auf der vorläufigen Prüfung, die keine Erfolgsaussichten erkennen ließ.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als a-limine-Verwerfung mangels Erfolgsaussichten und ohne weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann a limine verworfen werden, wenn die vorläufige Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte für ihren Erfolg ergibt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters stützen.

3

Eine zulässige und begründete Wahlprüfungsbeschwerde erfordert die substantielle Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 6. März 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.