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BVerfG·2 BvC 60/19·05.08.2020

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und erhebt eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Die PKH wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird a-limine verworfen. Eine weitergehende Begründung unterbleibt gemäß § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist (§ 114 ZPO).

2

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann a-limine verworfen werden, wenn die dargelegten Umstände objektiv keinen plausiblen Erfolgserwartung begründen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn hierfür gesetzliche Ermächtigungen vorliegen (z. B. § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG, § 24 S. 2 BVerfGG).

4

Bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe ist auf die Erfolgsaussicht der beantragten Rechtsverfolgung abzustellen; bloße Rügen ohne substantiierte Erfolgserklärung genügen nicht.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 114 ZPO§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO).

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 17. Juni 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.