Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und erhebt eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Die PKH wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird a-limine verworfen. Eine weitergehende Begründung unterbleibt gemäß § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist (§ 114 ZPO).
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann a-limine verworfen werden, wenn die dargelegten Umstände objektiv keinen plausiblen Erfolgserwartung begründen.
Das Bundesverfassungsgericht kann von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn hierfür gesetzliche Ermächtigungen vorliegen (z. B. § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG, § 24 S. 2 BVerfGG).
Bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe ist auf die Erfolgsaussicht der beantragten Rechtsverfolgung abzustellen; bloße Rügen ohne substantiierte Erfolgserklärung genügen nicht.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO).
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 17. Juni 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.