Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs und Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Zweiten Senats wurde als unzulässig verworfen; die parallel eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde wurde ebenfalls verworfen. Das Gericht erklärt, der Beschwerde bleibe aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; von weiterer Begründung gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG abgesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter kann als unzulässig verworfen werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Gründe keinen Erfolg versprechen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen.
Eine a-limine-Verwerfung (ohne ausführliche Begründung) ist zulässig, wenn die im vorbereitenden Schriftstück dargestellten Erwägungen die fehlende Erfolgsaussicht hinreichend begründen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.