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BVerfG·2 BvC 60/14·03.03.2016

Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs und Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Zweiten Senats wurde als unzulässig verworfen; die parallel eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde wurde ebenfalls verworfen. Das Gericht erklärt, der Beschwerde bleibe aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; von weiterer Begründung gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter kann als unzulässig verworfen werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

2

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Gründe keinen Erfolg versprechen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen.

4

Eine a-limine-Verwerfung (ohne ausführliche Begründung) ist zulässig, wenn die im vorbereitenden Schriftstück dargestellten Erwägungen die fehlende Erfolgsaussicht hinreichend begründen.

Relevante Normen
§ 48 BVerfGG§ 19 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.