Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und stützt die Entscheidung auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 13. März 2021 genannten Gründe. Fraglich war, ob eine weitergehende schriftliche Begründung erforderlich ist. Das Gericht sah nach §26 Abs.3 EWG i.V.m. §24 Satz2 BVerfGG davon ab. Die Entscheidung erfolgte damit summarisch (a-limine).
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatter und sieht nach §26 Abs.3 EWG i.V.m. §24 Satz2 BVerfGG von weiterer Begründung ab
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in der Mitteilung des Berichterstatters dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden Begründung absehen und auf die Ausführungen des Berichterstatters verweisen.
Eine summarische (a-limine) Abweisung ist verfahrensrechtlich ausreichend, wenn die vorhandenen Ausführungen die Entscheidung vollständig tragen und keine weiteren entscheidungserheblichen Umstände ersichtlich sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 13. März 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 Europawahlgesetz, § 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz wird von einer weiteren Begründung abgesehen.