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BVerfG·2 BvC 59/14·27.01.2016

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Antrag wurde aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16.12.2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine ausführlichere Begründung verzichtet. Die Entscheidung erfolgte als Beschluss.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verworfen; vom Gericht wurde auf weitere Begründung nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr nach Lage der Akten und den Ausführungen des Berichterstatters der Erfolg versagt ist.

2

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG ist das Gericht berechtigt, von einer weiteren ausführlichen Begründung abzusehen und auf bereits getroffene Darstellungen zu verweisen.

3

Die Verweisung auf die Ausführungen des Berichterstatters genügt als Entscheidungsbegründung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Begründungsverzicht vorliegen.

4

Eine Entscheidung in Beschlussform erfüllt die Begründungspflicht, wenn das Gesetz den Verzicht auf weitergehende Ausführungen erlaubt und die wesentlichen Entschließungsgründe in dem verwiesenen Schriftstück erkennbar sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Dezember 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.