Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird mit Bezug auf die in einem Schreiben des Berichterstatters vom 2.11.2020 dargelegten Gründe versagt. Wegen § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung erfolgt als a-limine-Abweisung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als a-limine verworfen; von weiterer Begründung gemäß §26 Abs.3 EuWG und §24 BVerfGG abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die für die Abweisung maßgeblichen Gründe vorliegen.
Sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG und des § 24 Satz 2 BVerfGG gegeben, darf das Gericht von einer weiteren schriftlichen Begründung der Entscheidung absehen.
Auf die in der dienstlichen Darstellung des Berichterstatters dargelegten Gründe kann das Gericht zur Begründung der Verwerfung Bezug nehmen.
Die formelle Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Ausführungen ist zulässig, sofern auf zuvor hinreichend dargelegte, entscheidungserhebliche Gründe verwiesen wird.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 2. November 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.