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BVerfG·2 BvC 58/19·11.02.2021

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird mit Bezug auf die in einem Schreiben des Berichterstatters vom 2.11.2020 dargelegten Gründe versagt. Wegen § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung erfolgt als a-limine-Abweisung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als a-limine verworfen; von weiterer Begründung gemäß §26 Abs.3 EuWG und §24 BVerfGG abgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die für die Abweisung maßgeblichen Gründe vorliegen.

2

Sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG und des § 24 Satz 2 BVerfGG gegeben, darf das Gericht von einer weiteren schriftlichen Begründung der Entscheidung absehen.

3

Auf die in der dienstlichen Darstellung des Berichterstatters dargelegten Gründe kann das Gericht zur Begründung der Verwerfung Bezug nehmen.

4

Die formelle Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Ausführungen ist zulässig, sofern auf zuvor hinreichend dargelegte, entscheidungserhebliche Gründe verwiesen wird.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 2. November 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.