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BVerfG·2 BvC 58/14·28.09.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde und verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Juni 2016 genannten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen; von weiterer Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen erklären, wenn sie aus den im Verfahrensvortrag oder -akt dargelegten Gründen keinen Erfolg hat.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG ist das Gericht berechtigt, von einer weiteren öffentlichen Begründung abzusehen und stattdessen auf die im Schreiben des Berichterstatters enthaltenen Entscheidungsgründe zu verweisen.

3

Die formale Bezugnahme in der Beschlussbegründung auf die Ausführungen des Berichterstatters ersetzt die ausführliche Entscheidungserörterung, sofern die wesentlichen Gründe hinreichend mitgeteilt sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Juni 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.