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BVerfG·2 BvC 57/19·22.01.2020

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und erklärt, der Beschwerde bleibe der Erfolg versagt. Es verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 18. Dezember 2019 dargelegten Gründe. Gestützt auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Verweis auf Berichterstattersschreiben, keine weitere Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die tragenden Erwägungen in einem schriftlichen Vermerk des Berichterstatters enthalten sind und der Beschluss der Begründungserstattung nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften genügt.

2

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren Begründung absehen und stattdessen auf die im Berichterstatterschreiben niedergelegten Gründe verweisen.

3

Die formelhafte Erklärung, der Beschwerde bleibe der Erfolg versagt ("verworfen"), stellt die materielle Abweisung der Wahlprüfungsbeschwerde dar, sofern keine weiteren substantiierten Einwände gegen die dargelegten Gründe vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 18. Dezember 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.