Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und erklärt, der Beschwerde bleibe der Erfolg versagt. Es verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 18. Dezember 2019 dargelegten Gründe. Gestützt auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Verweis auf Berichterstattersschreiben, keine weitere Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die tragenden Erwägungen in einem schriftlichen Vermerk des Berichterstatters enthalten sind und der Beschluss der Begründungserstattung nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften genügt.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren Begründung absehen und stattdessen auf die im Berichterstatterschreiben niedergelegten Gründe verweisen.
Die formelhafte Erklärung, der Beschwerde bleibe der Erfolg versagt ("verworfen"), stellt die materielle Abweisung der Wahlprüfungsbeschwerde dar, sofern keine weiteren substantiierten Einwände gegen die dargelegten Gründe vorgetragen werden.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 18. Dezember 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.