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BVerfG·2 BvC 56/14·04.04.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 15.02.2016 dargestellten Gründe. Das Gericht gibt keine weitere Begründung und beruft sich auf § 24 Satz 2 BVerfGG. Die Beschwerde bleibt damit erfolglos; eine ausführliche Entscheidungsdarlegung entfällt.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verworfen; keine weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann durch Beschluss aufgrund der in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe verworfen werden.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren öffentlichen Begründung der Entscheidung absehen.

3

Die Bezugnahme auf die Ausführungen des Berichterstatters in der Entscheidungsformel genügt, soweit die Ablehnungsgründe dort hinreichend dargelegt sind.

4

Ist die Erfolgslosigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde in den Darlegungen des Berichterstatters erkennbar, kann die Verwerfung a-limine ohne weitergehende Begründung erfolgen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 15. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.