Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvC 54/14) verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschwerdeführer wird aus den im Bericht des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung ab. Die Entscheidung erfolgte als Beschluss ohne weitere Ausführungen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verworfen; Gericht sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lassen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG bei offensichtlicher Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels von einer weitergehenden Begründung absehen.
Zur Tragfähigkeit einer Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann sich das Gericht auf die im schriftlichen Bericht des Berichterstatters dargelegten Gründe stützen.
Die formelle Entscheidung in Form eines Beschlusses ohne ausführliche Begründung genügt, wenn die zugrundeliegenden, genannten Gründe die Ablehnung des Rechtsmittels ausreichend rechtfertigen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.