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BVerfG·2 BvC 54/14·08.06.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvC 54/14) verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschwerdeführer wird aus den im Bericht des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung ab. Die Entscheidung erfolgte als Beschluss ohne weitere Ausführungen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verworfen; Gericht sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lassen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG bei offensichtlicher Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels von einer weitergehenden Begründung absehen.

3

Zur Tragfähigkeit einer Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann sich das Gericht auf die im schriftlichen Bericht des Berichterstatters dargelegten Gründe stützen.

4

Die formelle Entscheidung in Form eines Beschlusses ohne ausführliche Begründung genügt, wenn die zugrundeliegenden, genannten Gründe die Ablehnung des Rechtsmittels ausreichend rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.