Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen; das BVerfG verweist auf die Ausführungen des Berichterstatters vom 3.12.2020. Eine weitergehende schriftliche Begründung unterbleibt gemäß § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG. Die Verwerfung erfolgte, weil der Beschwerde der Erfolg aus den genannten Gründen versagt ist.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verworfen; Entscheidung mit Verweis auf die Berichterstattergründe ohne weitere Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg aus den in den schriftlich niedergelegten Gründen des Berichterstatters dargelegten Gesichtspunkten versagt bleibt.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende öffentliche oder schriftliche Entscheidungsbegründung verzichten und auf die Begründung des Berichterstatters verweisen.
Eine a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verkürzung der Entscheidungsgründe vorliegen und die Verweisung die entscheidungserheblichen Mängel der Beschwerde hinreichend darlegt.
Die Verweisung auf die Gründe des Berichterstatters ersetzt eine ausführliche Entscheidungsbegründung, soweit diese Gründe den Mangel der Beschwerde in rechtlich tragfähiger Weise aufzeigen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 3. Dezember 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.